Satzung
Satzung
1. Kieler Gesundheits- und Rehasportverein von 1950 e.V.
Sport für Gesundheit und Rehabilitation
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: 1. Kieler Gesundheits- und Rehasportverein von 1950. Er hat seinen Sitz in Kiel und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz: e.V. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§2
Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt die sportliche Betätigung seiner Mitglieder.
Der Sport soll auf freier Grundlage und ohne jeden Zwang ausgeführt werden. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Der Verein hat folgende Gruppen von Mitgliedern.
ordentliche Mitglieder
Ehrenmitglieder
Die Ehrenmitgliedschaft wird auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes an Mitglieder verliehen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
§5
Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme in den Verein erworben, Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Er entscheidet über die Aufnahme und ist befugt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. In diesem Fall hat der Antragsteller das Recht, die Entscheidung der Mitgliederversammlung zu beantragen.
§6
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
den Tot des Mitgliedes,
Austrittserklärung,
Streichung in der Mitgliederliste,
Ausschluss aus dem Verein,
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nach einjähriger Mitgliedschaft mit einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende erfolgen.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes in der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand bleibt. Die Streichung ist dem Mitglied durch Einschreiben mitzuteilen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wenn es gegen das Vereinsinteresse, gegen Anordnung des Vorstandes oder Übungsleiter in grober Weise verstoßen hat.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Vorstand persönlich oder schriftlich zu rechfertigen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes kann das Mitglied innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen.
§7
Mitgliederversammlung
Im ersten Vierteljahr eines jeden Jahres muss die Mitgliederversammlung abgehalten werden.
Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen, wenn mindestens 30 Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dies schriftlich beantragen. Dem Antrag ist innerhalb eines Monat zu entsprechen. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand durch Rundschreiben ein. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen vor der Versammlung den Vereinsmitgliedern zugegangen sein und die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sowie in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet, sowie in der Satzung nichts anderes bestimmt ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Ja- und Neinstimmen.
Ist eine juristische Person Mitglied, so wird sie durch ein zur Vertretung
berechtigtes Vorstandsmitglied oder durch eine mit schriftlicher Vollmacht versehene Person vertreten. Jede juristische Person hat nur eine Stimme.
Über jede Mitgliederversammlung sind eine Anwesenheitsliste und ein
Versammlungsprotokoll zu führen. Das Protokoll hat die Zahl der anwesenden Mitglieder, den Wortlaut der Beschlüsse, das Ergebnis der Wahlen (Ja- Stimmen, Nein Stimmen und Stimmenthaltungen), sowie wichtige Vorkommnisse zu enthalten. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen.
Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen. Über die Genehmigung entscheidet die Mitgliederversammlung. 2
§8
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
die Wahl von zwei Kassenprüfern und
Satzungsänderungen,
die Genehmigung des Jahres- und Kassenberichts sowie die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes,
die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
4. die Ermächtigung des Vorstandes zum Erwerb von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, sowie zur Veräußerung und Belastung von Grundvermögen des Vereins.
§9
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung
Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind mindestens fünf Tage vor dem Versammlungstag bei dem Vorsitzenden schriftlich einzureichen. Anträge, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung zustimmt.
§10
Beiträge
Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitglieder auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Beitrag pünktlich zu dem vom Vorstand festgesetzten Termin zu entrichten. Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen Ermäßigungen zu bewilligen, Stundungen zu gewähren und ausstehende Beiträge zu erlassen.
§11
Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus dem - Vorsitzenden,
stellvertretenden Vorsitzenden, Kassenwart,
Schriftwart,
Sportwart zusammen.
Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, die übrigen Vorstandmitglieder vertreten den Verein mit je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe des Geschäftsjahres aus, so kann vorübergehend, jedoch längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger durch Vorstandsbeschluss bestellt werden.
Der Vorstand kann Referenten, ihnen Fachliche Aufgaben übertragen und sie zu den Vorstandssitzungen hinzuziehen.
§12
Der Beirat
Der Beirat besteht aus: 1. Sportarzt
erster Beisitzer
zweiter Beisitzer
Jugendwart, falls mehr als fünf Jugendliche im
Verein vorhanden sind.
Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei seiner Tätigkeit. Er wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung ist der erste Beisitzer neu zu wählen.
§13
Aufgaben des Vorstandes und des Beirates
Der Vorstand und der Beirat nehmen die Aufgaben des Vereins war soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand und der Beirat treten nach Bedarf zusammen.
Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sie
beschließen mit einfacher Mehrheit,
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über Sitzung und Beschlüsse sind Protokolle zu rühren.
Sie sind von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
§14
Vorstandswahlen
Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Jedoch scheiden zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Satzung der Vorsitzende und der Kasseprüfer aus.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl im Amt.
§15
Kassenprüfung
Die Kassenprüfung des Vereins wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt.
Die Wiederwahl in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden ist nicht zulässig.
§16
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Satzungsänderungen sind unter Angabe der beabsichtigen Neufassung der zu ändernden Bestimmungen den Mitgliedern in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Stimmenmehrheit der Vereinsmitglieder beschlossen werden. Beschließt die Mitgliederversammlung nichts anderes, sind der Vorsitzende und der Kassenwart vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den
Rehabilitations- und Behinderten - Sportverband
Schleswig - Holstein e.V.
im Landessportverband
Schubyerstraße 89c, 24837 Schleswig
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde am 13. März 2015 beschlossen Satzung zum Download klicken!